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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Staba-Schermuly GmbH & CO. KG

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB, der VOB/B und anwendbares Recht
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller
Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und uns. Entgegenstehende
oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden.
(2) Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von
Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB / Teil B) für eindeutig als bloße Bauleistungen
abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir
bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB / Teil
B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB / Teil C an. Die VOB
werden auf Wunsch zugesandt.
(3) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der
Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in
der jeweils geltenden Fassung).

§ 2 Angebote und Lieferfristen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für
Qualität, Abmessungen und Farbe.
(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen.
Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferfrist setzt die
vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und
Transport.
(2) Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung.
(3) Skontogewährung bedarf der Vereinbarung und hat zur weiteren
Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen
Forderungen zu unseren Gunsten ausweist. Skontierfähig ist nur der
Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.
(4) Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir dies schriftlich bestätigt
haben.
(5) Bei einem Auftragsvolumen von unter Euro 50,00 netto erheben wir
eine Aufwandsentschädigung von Euro 5,00 netto.

§ 4 Rücktritt
(1) Wir sind berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag
zurückzutreten, wenn
- der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit
gemacht hat.
- aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein
eigenes Einkaufen des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß
möglich ist.
- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu
überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
(2) In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich von der
Nicht-Verfügbarkeit informieren und unverzüglich bereits erhaltene
Gegenleistungen an den Kunden erstatten, wenn wir vom Vertrag
zurücktreten.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis und ohne Abzug sofort fällig. Verzug tritt ohne weitere Mahnung
ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Kalenderwochen, gerechnet
ab dem Datum der Lieferung zahlt.
(2) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. Euro 5,00, deren
Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern
diese verzugsbegründend ist.
(3) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt
zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont und
Wechselspesen und Kosten trägt in diesen Fällen der Kunde.
(4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden z. B. Zahlungsverzug, Scheck
oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden und
gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell
vereinbarte Skonti und Rabatte.

§ 6 Lieferung
(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle der Erfüllungsort; bei
Anlieferungen trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die
vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die
zusätzlichen Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm
beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch
den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener
Vereinbarungen vom uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so
wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten
und Schäden zu Lasten des Kunden. Rücksendungen gelieferter Waren
werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine
Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Entladevorgang eine
Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung.
Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager
zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer
Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per
Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir
Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und
Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(5) Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten) sind an uns zu Lasten des
Kunden zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nicht
zurückgenommen.
(6) Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -
fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Für Waren, die
an Verbraucher abgegeben worden oder die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen.
(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit
denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck,
der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung
ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch
uns, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere
weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende
Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Handelsübliche Abweichungen
der von uns gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Strukturund Farbabweichungen, Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen
bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der von uns
geschuldeten Leistung dar.
(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen
und erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber
vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche
Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels
schriftlich anzuzeigen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht
beanstandet werden.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
so ist der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(4) Handelt es sich um gebrauchte Ware, dann sind sämtliche
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine
arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor oder der
Kunde hat die Ware als Verbraucher von uns bezogen.
(5) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten,
verarbeiten, verkaufen, einbauen etc. bis eine Beweissicherung mit uns
oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde
oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit uns
getroffen wurde.

§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer solchen Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die
vertragstypisch und vorhersehbar sind.
(3) Die in Ziffer (2) vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir
für eine von uns garantierte Beschaffenheit, wegen Arglist, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder für solche Schäden haften, die aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
(5) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf
die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn
diese schriftlich erfolgte.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren („Kaufsache“) bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. Der
Kunde genehmigt bereits jetzt, dass wir in diesem Fall berechtigt sind, den
Betrieb des Kunden zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In
unserem Verlangen nach Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Die Veräußerung der Kaufsache im Rahmen von
Räumungsverkäufen oder in großen Teilen oder „asset deals“ im Rahmen
einer geplanten Aufgabe von Standorten oder des Geschäftsbetriebes ist
nicht zulässig. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung
ab, die ihm bzgl. der Kaufsache aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung erfolgt
einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der
Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt.
Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde wird zur Einziehung der
Forderungen ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an
Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten
Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns
dies unter Bekanntgabe des Factors schriftlich angezeigt wird und der
Factoringerlös mindestens den Wert unserer gesicherten Forderung
erreicht.
Die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der
abgetretenen Forderungen kann durch uns mit sofortiger Wirkung
widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
gegen uns nicht fristgerecht nachkommt oder Hinweise auf eine
Vermögensgefährdung vorliegen. Sie erlischt automatisch, wenn gegen
den Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. In
allen oben aufgeführten Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag unserer Forderung einschließlich Umsatzsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer
Forderung einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten
Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
(7) Mit Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf der
Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen (Ziffer 4) ist der
Kunde auch nicht mehr befugt, die Ware zu verarbeiten, umzubilden,
untrennbar zu vermischen oder einzubauen.
(8) Wird die Kaufsache vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag
unserer Forderung einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit
Rang vor dem Rest ab.
(9) Wird die Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene
Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Ware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen
die Abtretung an.
(10) Der Kunde tritt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber
Versicherungsgesellschaften bzgl. der Vorbehaltsware in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung gegenüber
dem Kunden an uns ab. Auf unser Verlangen wird der Kunde die
Versicherungsgesellschaft anweisen, uns einen Sicherungsschein zu
erteilen.
(11) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10 Bundesdatenschutzgesetz, SCHUFA und Auskunfteien
(1) Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung,
Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen
Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden
gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang an
von uns beauftragte Lieferanten und Dienstleister weitergegeben.
(2) Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer
jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung
oder Nutzung können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung während der
Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die
SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeben.